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   RG, 26.11.1931 - II 1222/31   

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https://dejure.org/1931,261
RG, 26.11.1931 - II 1222/31 (https://dejure.org/1931,261)
RG, Entscheidung vom 26.11.1931 - II 1222/31 (https://dejure.org/1931,261)
RG, Entscheidung vom 26. November 1931 - II 1222/31 (https://dejure.org/1931,261)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist es zulässig, daß die Richter die Beratung am Tatort abhalten, um den Eindruck eines vorangegangenen Augenscheins auf diese Weise festzuhalten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 66, 28
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 02.10.1952 - 3 StR 83/52

    Rechtsmittel

    Jede "Ortsbesichtigung", die von dem vollzählig versammelten Gericht unter Teilnahme der als Richtergehilfen tätigen Sachverständigen, des Vertreters der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger vorgenommen wird, ist eine Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht und somit ein Teil der Hauptverhandlung (RGSt 42, 197 [198] und 66, 28 [29]).
  • BGH, 22.11.1988 - 5 StR 521/88

    Auswirkungen des Nichtvorführens des Angeklagten bei einer Ortsbesichtigung

    Jede Augenscheinseinnahme, die das vollzählig versammelte Gericht unter Teilnahme des Staatsanwalts, des Verteidigers und anderer Verfahrensbeteiligter vornimmt, ist eine Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht und somit ein Teil der Hauptverhandlung (RGSt 42, 197, 198 und 66, 28, 30; BGHSt 3, 187, 188).
  • BGH, 13.12.1972 - 3 StR 265/72

    Strafbarkeit wegen versuchter gemeinschaftlicher Falschgeldverbreitung -

    Jede Ortsbesichtigung, die in Anwesenheit aller Gerichtspersonen unter Teilnahme der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger sowie etwaiger Zeugen und Sachverständigen vorgenommen wird, ist ein Teil der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht und damit Teil der Hauptverhandlung (BGHSt 3, 187, 188 [BGH 02.10.1952 - 3 StR 83/52] unter Hinweis auf RGSt 42, 197, 198 und 66, 28, 29).
  • BVerwG, 29.05.1967 - VIII B 123.67

    Zugegensein des Vertreters des Beklagten im Beratungszimmer während einer

    In den veröffentlichten Entscheidungen beider Gerichte wird regelmäßig geprüft, ob das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht oder beruhen könnte (vgl. BGHSt 18, 165; BGH in MDR 1952 S. 532; RGSt. 17, 289; 66, 28; 71, 326).
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